Neben der Risikoanalyse verlangt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz die Einrichtung eines Beschwerdemechanismus, über den Betroffene – auch außerhalb des eigenen Unternehmens – auf Missstände hinweisen können.
Zugänglich und vertrauenswürdig
Ein Beschwerdekanal nützt nur, wenn er tatsächlich bekannt und zugänglich ist – auch für Personen entlang der Lieferkette, die kein Deutsch sprechen oder keinen Internetzugang haben.
Ebenso wichtig wie die Einrichtung ist der nachweisbare Umgang mit eingehenden Hinweisen: Wer bearbeitet sie, in welcher Frist, mit welchem Ergebnis?

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